Liber Brands + Design ist eine unabhängige Agentur für Werbung und Markenkommunikation. Wir schaffen Markenwerte durch Design und gestalten Kommunikation mit dem klaren Ziel, ansprechende und herausragende Marken- und Kundenerlebnisse zu entwickeln. Gestaltete Kommunikation muss nicht nur verständlich sein, um angenommen zu werden – sie muss individuell, schön und im Idealfall „sui generis“ sein, um wahrgenommen zu werden. Gemeinsam machen wir Ideen & Produkte greifbar, sichtbar und kommunizierbar. Erzählen Sie uns, was Sie vorhaben, und wir finden in partnerschaftlicher Zusammenarbeit die richtige Strategie.

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Vertragsbedingungen

Die Agentur Liber Brands + Design (im folgenden „Agentur“ genannt) – vertreten durch Andreas Wastian – arbeitet ausschließlich zu nachfolgenden Bedingungen:

1. Grafischer Entwurf

1.1. Unter einem grafischen Entwurf versteht die Agentur ausschließlich die grafische Gestaltung eines PR- oder Werbemittels aufgrund eines vollständigen Briefings ohne die Realisation der Entwurfsarbeit.
1.2. Der grafische Entwurf wird präsentiert in Form einer Layoutskizze auf Papier oder mittels eines 1c- oder 4c Ausdrucks auf Papier oder auf einer elektronischen Benutzeroberfläche.
1.3. Entwürfe auf elektronischen Datenträgern werden von der Agentur nicht ausgehändigt, außer es handelt sich um Entwürfe im Bereich Screen-Design, wie z.B. Entwürfe für das Internet und Entwürfe für ein Intranet.
1.4. Für die Agentur besteht im Rahmen des Auftrags grundsätzlich grafische, typographische und photographische Gestaltungsfreiheit. Material- und Papierauswahl sind Teil des grafischen Entwurfs.

2. Urheberschutz und Nutzungsrechte

2.1. Vertragsgegenstand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Urheberwerkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Die Gesamtleistung von Andreas Wastian besteht in der Schaffung eines Werkes gemäß § 631 BGB. Dieses Werk wird urheberrechtlich genutzt. Das Recht der Nutzung wird als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich und inhaltlich beschränkt eingeräumt.
2.2. Die Arbeiten (Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photographien) von der Agentur sind als persönliche geistige Schöpfung durch das Urheberrechtsgesetz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
2.3. Ohne die Zustimmung von der Agentur dürfen die Arbeiten einschließlich der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes ist unzulässig.
2.4. Die Werke von der Agentur dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber erst nach der vollständigen Zahlung der Vergütung und sämtlicher auftragsbezogenen Organisations- und Materialkosten, Zusatzleistungen u. verauslagten Fremdkosten.
2.5. Wiederholungsnutzen (z.B. Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt oder für Tochterfirmen oder andere Länder) sind kostenpflichtig; sie bedürfen der Einwilligung von der Agentur.
2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der Einwilligung von der Agentur.
2.7. Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

3. Vergütung

3.1. Der Entwurf (Konzepte, Texte, grafische Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photographien) und die jeweilige Einräumung des Nutzungsrechtes bilden eine einheitliche Leistung.
3.2. Nutzt der Auftraggeber den Entwurf nicht wie vorgesehen, berechnet die Agentur dennoch die Vergütung für den Entwurf und für die Nutzung, welche im Angebot bzw. durch die Auftragsbestätigung vereinbart wurde.
3.3. Eine unentgeltliche Tätigkeit, insbesondere die kostenfreie Schaffung von Entwürfen, ist nicht berufsüblich.
3.4. Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen, gestalterischen und anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluß auf die Vergütung; sie begründen auch kein Miturheberrecht.
3.5. Die Vergütung ist – wenn nicht im Angebot oder in der Auftragsbestätigung anders vereinbart – bei Ablieferung der Entwurfsarbeit fällig. Die Vergütung ist ohne Abzug nach Erhalt der Rechnung in EURO zahlbar.
3.6. Werden Arbeiten in Teilen abgeliefert, so ist die entsprechende Teilvergütung jeweils bei Ablieferung des Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrages über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur entsprechende Abschlagszahlungen verlangen.
3.7. Zusatzleistungen, Dienstleistungen und Entwürfe die über den Leistungsumfang des Angebots hinausgehen, werden je Stunde mit EURO 90,- netto abgerechnet. Entstehen durch Zusatzleistungen von der Agentur Entwürfe, die durch das Urheberrechtsgesetz geschützt sind, wird zusätzlich eine Nutzungsvergütung lt. aktuellem Vergütungstarifvertrag in Rechnung gestellt.
3.8. Die Arbeitszeit wird in „10er“-Zeiteinheiten erfaßt (6 Minuten = 0,1 Std.). Die kleinste abrechenbare Zeiteinheit ist 30 Minuten (0,5 Std.).
3.9. Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in EURO zu entrichten sind.

4. Material- und Organisationskosten

4.1. Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder der Realisation des Entwurfs entstehende Material- und Organisationskosten sind zu erstatten und werden an den Auftraggeber weitergegeben.
4.2. Die Agentur kann bei Bedarf für jeden Auftrag eine Pauschale für grafisches Kleinmaterial in Höhe von bis zu EURO 50,- berechnen.
4.3. Reisekosten werden zum Einkaufspreis plus 15% Service-Fee dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

5. Zusatzleistungen und stillschweigende Auftragserweiterung

Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung weiterer Entwürfe, Illustrationen, Composings und Photos, die Änderung von Reinzeichnungen, Satz- und Bilddateien sowie andere Zusatzleistungen werden dem Auftraggeber, soweit sie über den Leistungsumfang des Angebots von der Agentur hinausgehen, gesondert in Rechnung gestellt. Im Zweifelsfall werden Zusatzleistungen nach dem aktuellen Vergütungstarifvertrag Design SDST/AGD abgerechnet.

6. Fremdkosten

6.1. Fremdkosten sind Rechnungen über Produkte und Dienstleistungen von Drittfirmen (z.B. Kosten für Lithofilme eines Belichtungsstudios), die zur Auftragsabwicklung notwendig sind. Sie werden von Drittfirmen separat und eigenständig und im eigenen Namen direkt mit dem Auftraggeber abgerechnet.
6.2. Die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der Nutzungsdurchführung nimmt die Agentur nur aufgrund einer mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen und auf dessen Rechnung vor.
6.3. Soweit die Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in eigenem Namen vergibt, stellt der Auftraggeber der Agentur von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
6.4. Fremdkosten, die die Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers in eigenem Namen bezahlt hat, werden dem Auftraggeber plus einer Service-Fee in Höhe von 16% in Rechnung gestellt.
6.5. Fremdkosten sind nach deren Rechnungsstellung bzw. Erbringung fällig.

7. Korrekturabzug

7.1. Vor Produktionsbeginn ist ein vom Auftraggeber als fehlerfrei unterschriebener Korrekturabzug vorzulegen.
7.2. Unterschreibt der Auftraggeber keinen Korrekturabzug, so betrachtet die Agentur nach sieben Werktagen ab Datum des Korrekturabzugs die Entwürfe und Produktionsvorlagen vom Auftraggeber als fehlerfrei freigegeben.

8. Produktionsüberwachung

8.1. Die Produktion wird von der Agentur nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Agentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen.
8.2. Übernimmt die Agentur die Reinabwicklung der Produktion, geschieht dies nach besten Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber stellt hierbei die Agentur von der Haftung frei.
8.3. Die Agentur kann Personen oder Drittfirmen (z.B. Fotografen, Texter, Programmierer, Bildarchive, Druckerein, Belichtungsstudios) – die vom Auftraggeber zur Realisation des Werkes beauftragt wurden – ablehnen, wenn für die Agentur deren fachliches Können oder handwerkliche Qualität zweifelhaft und somit nicht ausreichend sind.

9. Haftung

9.1. Eine Haftung für die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Arbeiten wird von der Agentur nicht übernommen. Gleiches gilt für die Schutzfähigkeit.
9.2. Der Auftraggeber übernimmt mit der Publikation der Arbeiten die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild, Ton u. Text. Für formale u. inhaltliche Fehler (z.B. Rechtschreibungen, Übersetzungen, Fakten) haftet die Agentur nicht.
9.3. Soweit die Agentur auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet die Agentur nicht für Leistungen u. Arbeitsergebnisse des beauftragten Leistungserbringer.
9.4. Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Auftraggeber. Delegiert dieser im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, stellt er die Agentur von der Haftung frei.
9.5. Der Agentur überlassene Vorlagen (z.B. Texte, Fotos, Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, daß der Auftraggeber zur Verwendung berechtigt ist.

10. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr

10.1. An Entwürfen von der Agentur werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird nicht übertragen.
10.2. Die Originale (Druckvorlagen, Reinzeichnungen, Negative) sind nach angemessener Frist unbeschädigt an die Agentur zurückzugeben, sofern nicht ausdrücklich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde.
10.3. Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.

11. Belegexemplare

Um die Nutzung und Urheberschaft zu dokumentieren ist von vervielfältigten Werken der Agentur mindestens zehn ungefaltete Belegexemplare unentgeltlich zu überlassen, die auch im Rahmen der Eigenwerbung und Öffentlichkeitsarbeit verwendet werden dürfen.

12. Kennzeichnung

Die Agentur behält sich vor, Quellenangaben und Impressumsangaben (Name, Adresse, Telefon, Fax, Internetadresse und/oder E-Mail) an seinen Arbeiten anzubringen.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

13.1. Vereinbarungen in Angeboten von der Agentur (z.B. eingeräumte Nutzungsrechte, Zahlungsmodus), die durch den Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden, gehen vor Vereinbarungen vorstehender Bestimmungen.
13.2. Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

14. Datenschutz